Satzung
Satzung 12.02.2016.pdf
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SATZUNG

 

§ 1 Name, Gründung und Sitz

Am 15.03.1946 wurde der Gründungsantrag an die britische Militärregierung gestellt, der Eintrag ins Vereinsregister erfolgte dann im Mai

1953. Der Verein führte den Namen "Sportverein Mörsen von 1946".

Am 26.05.1973 erfolgte die Namensänderung in "Sportverein Mörsen-Scharrendorf e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Mörsen. Er ist im Vereinsregister (VR215) des Amtsgerichts Syke eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der

Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Bildung und Erziehung. Der Zweck der Satzung wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Ausbildung und Erziehung junger Menschen verwirklicht.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den

Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Twistringen, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Sport (vergl. § 26) zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen; er regelt im Einklang mit dessen Satzungen seine Angelegenheiten

selbständig.

 

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten,

die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg

ausgeschlossen, soweit nicht vom geschäftsführenden Vorstand eine Sonderregelung erteilt wird.

 

§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Sparte kann sich in

Abteilungen gliedern.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts erwerben. Kurzmitgliedschaft im Rahmen des

Gesundheitssports sind möglich. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den geschäftsführenden

Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich

durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliederbeiträge für den Minderjährigen verpflichten. Der geschäftsführende

Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem

Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag durch Beschluss der

Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und bis dahin mindestens

40 Jahre Mitglied des Vereins sind, werden ohne Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie

ordentliche Mitglieder, sind jedoch von Beitragsleistung befreit.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.

Der Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum 30.6. oder 31.12. des Jahres erklärt werden.

c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes

d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem

Verein unberührt.

 

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitglieds (vergl. § 8 c) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden

b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung

trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt

c)wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschrieben Gesetze

von Sitte und Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem

geschäftsführenden Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per

Einschreiben mit Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Gesamtvorstand zulässig, der endgültig

entscheidet.

 

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussverfahren der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung

des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür betroffenen Bestimmungen zu benutzen

c) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben

d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen

 

 

 

 

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet :

a) die Satzung des Vereins zu beachten

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln

c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten; der Beitrag ist eine Bringschuld

d) an den sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken

e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten den geschäftsführenden Vorstand oder die Sportgerichte

in Anspruch zu nehmen und sich den Entscheidungen zu unterwerfen, vorausgesetzt natürlich, dass die Zuständigkeit gegeben ist.

 

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand

c) der geschäftsführende Vorstand

d) der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist Ehrenamt.

 

§ 13 Mitgliederversammlung, Zusammentreffen und Vorsitz

Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich ein Mal statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der

vorläufigen Tagesordnung als Anzeige in der Kreiszeitung Syke mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen. Jedes Mitglied

kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der

Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 23 und 24.

 

$ 14 Aufgaben

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen

Organen übertragen worden ist. Der Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des - soweit erforderlich - Vereinsjugendleiters

b) Wahl der Ehrenratsmitglieder

c) Wahl der Kassenprüfer

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern unter Bezug § 7

e) Bestimmung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge

f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

h) Veränderung des Grundvermögens

 

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten

b) Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer

c) Beschlussfassung über die Entlastung

d) Bestimmung der Beiträge

e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

f) Neuwahlen

g) Anträge

 

§ 16 Vereinsvorstände

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus :

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden

C) dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

d) dem/der Geschäftsführer/in

e) dem/der Kassenführer/in

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/die Vorsitzende, der/die

Kassenführer/in wird jeweils im "geraden" Kalenderjahr gewählt. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftführer/in wird

jeweils im "ungeraden" Kalenderjahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des

geschäftsführenden Vorstandes sowie des Vereinsjugendleiters, soweit bestellt, den Spartenleitern und pro 100 weiteren Mitgliedern je

Sparte ein weiteres Vorstandsmitglied. höchstens jedoch vier pro Sparte. Die Spartenleiter und eventuell weitere Vertreter der Sparte im

Gesamtvorstand (aufgrund der Mitgliederzahl) werden auf der Spartenversammlung von der betreffenden Sparte gewählt. Vorstand im Sinne

des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein.

 

§ 17 Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder

dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind; insbesondere obliegt ihm die Beschlussfassung über :

a) kommissarische Ernennung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

b) Benutzung der Sportanlagen

c) Abschluss und Kündigung von langfristigen Verträgen

d) Bildung von Sparten

Der Gesamtvorstand wird mindestens zweimal im Jahr durch den Vorsitzenden einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein

Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes beantragen.

 

§ 18 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die

Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der geschäftsführende Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder

sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern in Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch

geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Der Vorsitzende koordiniert die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 19 Aufgaben der Spartenleiter

Die Spartenleiter regeln alle mit ihrer Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der

Vereinsorgane. Die Spartenleiter sind ermächtigt, bei unangemessenen Verhalten von Spartenmitgliedern unter Berücksichtigung der

Richtlinien der entsprechenden Fachverbände einen Ausschluss von der entsprechenden Sportart bis zu einem Monat auszusprechen.

Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den geschäftsführenden Vorstand zulässig, der endgültig entscheidet.

 

§ 20 Aufgaben der Sparten

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

Ihre Aufgabe ist es; die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen

und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen. Die Sparte

wird durch den Spartenleiter/in und deren Stellvertreter/in geleitet. Diese bilden den Spartenvorstand. Versammlungen des Spartenverbandes

werden nach Bedarf vom Spartenleiter einberufen.

Im außersportlichen Bereich unterliegen die Spartenleiter dem Weisungsrecht des geschäftführenden Vorstandes. Der geschäftsführende

Vorstand ist befugt, bei Zuwiderhandlung der Spartenleiter diese durch einen Beauftragten zu ersetzen. Diese Maßnahme muss innerhalb

von zwei Monaten durch eine außerordentliche Spartenversammlung gebildet werden. Die Ladung zur außerordentlichen

Spartenversammlung erfolgt in diesem Fall durch den ersten Vorsitzenden. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können jederzeit

an Spartenversammlungen und Spartenvorstandssitzungen teilnehmen. Sie üben kein Stimmrecht aus.

 

§ 21 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und werden von der Mitgliederversammlung für

die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Den Vorsitzenden wählen sich die Mitglieder des Ehrenrates aus ihren Reihen.

Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 22 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer haben gemeinsam die Kassenführung zu prüfen und das Ergebnis in

einem Bericht festzulegen, Wiederwahl ist zulässig, doch muss jedes Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt werden.

 

§ 23 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß

erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der

Tagesordnung durch den Versammlungsleiter schriftlich bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

Sämtlich Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein

Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind öffentlich durch Handaufheben. Die Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn es von

einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

Über sämtliche Versammlungen der Vereinsorgane ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Vorsitzenden und Geschäftsführer zu

unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse

enthalten.

 

§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 2/3 - Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über

Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind,

erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die

Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 25 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung ermächtigt, erforderliche Veränderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen,

soweit das zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlich ist.

 

§ 26 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen

Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an die Stadt

Twistringen, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Sport weiter zu verwenden und es möglichst einem eventuell neu gegründeten Sportverein Mörsen oder Scharrendorf zur sofortigen Benutzung zur Verfügung zu stellen hat. Über eine vorläufige Übergabe       an die Stadt Twistringen ist ein besonderes Übergabeprotokoll zu fertigen.

 

§ 27 Geschäftjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

§ 28 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Syke in Kraft. Die unter dem 01.01.1977 eingetragene Satzung tritt am gleichen Tage

außer Kraft.

 

Mörsen, den 09.07.2004

Gez..: Günter Nobis

Norbert Brunkhorst

Andreas Siegmann

Alfred Schütte

Brigitte Nobis-Meyer

Ingo Bavendiek

Dieter Horstmann

 

Die Mitgliederversammlung vom 12.2.2016 hat die Änderung der Satzung in § 12 (Organe des Vereins) beschlossen.

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