Satzung Stand 2-2007.doc
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SATZUNG

§ 1 Name, Gründung und Sitz

Am 15.03.1946  wurde der Gründungsantrag an die britische Militärregierung gestellt, der
Eintrag ins Vereinsregister erfolgte dann im Mai 1953. Der Verein führte den
Namen "Sportverein Mörsen von 1946".

Am 26.05.1973  erfolgte die Namensänderung in "Sportverein Mörsen-Scharrendorf e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Mörsen. Er ist im Vereinsregister (VR215) des Amtsgerichts Syke
eingetragen.

 

§ 2 Zweck des  Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch
die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
verwirklicht.

2. Der Verein  ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Twistringen, die es unmittelbar und
ausschließlich für den Sport zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen; er regelt im Einklang mit dessen
Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

 

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die
vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft
zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der
ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht vom geschäftsführenden
Vorstand eine Sonderregelung erteilt wird.

 

§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die Pflege einer bestimmten
Sportart betreiben. Jede Sparte kann sich in Abteilungen gliedern.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürlich Person beiderlei Geschlechts
erwerben. Kurzmitgliedschaft im Rahmen des Gesundheitssports sind möglich.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an
den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der
Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen
sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliederbeiträge
für den Minderjährigen verpflichten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet
über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er
nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung
mitzuteilen.

 

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben,
können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und bis dahin mindestens 40 Jahre Mitglied des Vereins sind, werden ohne Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von
Beitragsleistung befreit.

 

§ 8 Beendigung der Mitglieschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod

b) durch Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung. Bei Minderjährigen ist die
Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt
kann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende erklärt werden.

c) durch Ausschluss aus dem verein aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden
Vorstandes

d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft
entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitglieds (vergl. § 8 c) kann nur in den nachstehend
bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft
verletzt werden

b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangen Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt

c)wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt,
insbesondere gegen die ungeschrieben Gesetze von Sitte und Anstand und
Sportkameradschaft grob verstößt

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit
zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem geschäftsführenden Vorstand
wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist
dem Betroffenen per Einschreiben mit Begründung zuzustellen. Gegen die
Entscheidung ist die Berufung an den Gesamtvorstand zulässig, der endgültig
entscheidet.

 

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussverfahren der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
Mitglieder über 16 Jahre berechtigt

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür betroffenen Bestimmungen zu
benutzen

c) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv
auszuüben

d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen

 

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet :

a) die Satzung des Vereins zu beachten

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln

c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten; der
Beitrag ist eine Bringschuld

d) an den sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken

e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten den
geschäftsführenden Vorstand oder die Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und
sich den Entscheidungen zu unterwerfen, vorausgesetzt natürlich, dass die
Zuständigkeit gegeben ist.

 

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand

c) der geschäftsführende Vorstand

d) der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist Ehrenamt.

 

§ 13 Mitgliederversammlung, Zusammentreffen und Vorsitz

Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich ein Mal statt. Die Einberufung
erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung als Anzeige in der Kreiszeitung Syke mit einer Einberufungsfrist
von mindestens zwei Wochen. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 23 und 24.

 

$ 14 Aufgaben

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen Organen
übertragen worden ist. Der Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des - soweit erforderlich -
Vereinsjugendleiters

b) Wahl der Ehrenratsmitglieder

c) Wahl der Kassenprüfer

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern unter Bezug § 7

e) Bestimmung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge

f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

h) Veränderung des Grundvermögens

 

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte
umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten

b) Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer

c) Beschlussfassung über die Entlastung

d) Bestimmung der Beiträge

e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

f) Neuwahlen

g) Anträge

 

§ 16 Vereinsvorstände

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus :

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden

C) dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

d) dem/der Geschäftsführer/in

e) dem/der Kassenführer/in

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der/die Vorsitzende, der/die Kassenführer/in wird jeweils im "geraden" Kalenderjahr gewählt. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftführer/in wird jeweils im "ungeraden"
Kalenderjahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand setzt sich
zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sowie des
Vereinsjugendleiters, soweit bestellt, den Spartenleitern und pro 100 weiteren
Mitgliedern je Sparte ein weiteres Vorstandsmitglied. höchstens jedoch vier pro
Sparte. Die Spartenleiter und eventuell weitere Vertreter der Sparte im
Gesamtvorstand (aufgrund der Mitgliederzahl) werden auf der Spartenversammlung
von der betreffenden Sparte gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein.

 

§ 17 Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem
geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind; insbesondere obliegt ihm die
Beschlussfassung über :

a) kommissarische Ernennung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

b) Benutzung der Sportanlagen

c) Abschluss und Kündigung von langfristigen Verträgen

d) Bildung von Sparten

Der Gesamtvorstand wird mindestens zweimal im Jahr durch den Vorsitzenden
einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder des Gesamtvorstandes beantragen.

 

§ 18 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften
dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse zu führen. Der geschäftsführende Vorstand ist notfalls ermächtigt,
beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern in
Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung
durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Der Vorsitzende koordiniert
die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 19 Aufgaben der Spartenleiter

Die Spartenleiter regeln alle mit ihrer Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund
dieser Satzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane. Die Spartenleiter sind
ermächtigt, bei unangemessenen Verhalten von Spartenmitgliedern unter
Berücksichtigung der Richtlinien der entsprechenden Fachverbände einen
Ausschluss von der entsprechenden Sportart bis zu einem Monat auszusprechen.
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den geschäftsführenden Vorstand
zulässig, der endgültig entscheidet.

 

§ 20 Aufgaben der Sparten

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden im Bedarfsfall durch
Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Ihre Aufgabe ist es; die Richtlinien
für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und
Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen
Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen. Die
Sparte wird durch den Spartenleiter/in und deren Stellvertreter/in geleitet.
Diese bilden den Spartenvorstand. Versammlungen des Spartenverbandes werden
nach Bedarf vom Spartenleiter einberufen.

Im außersportlichen Bereich unterliegen die Spartenleiter dem Weisungsrecht des
geschäftführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, bei
Zuwiderhandlung der Spartenleiter diese durch einen Beauftragten zu ersetzen.
Diese Maßnahme muss innerhalb von zwei Monaten durch eine außerordentliche
Spartenversammlung gebildet werden. Die Ladung zur außerordentlichen
Spartenversammlung erfolgt in diesem Fall durch den ersten Vorsitzenden.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können jederzeit an
Spartenversammlungen und Spartenvorstandssitzungen teilnehmen. Sie üben kein
Stimmrecht aus.

 

§ 21 Ehrenrat

Der Ehrenrat beseht aus drei Mitgliedern. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden
und werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Den Vorsitzenden wählen sich die Mitglieder des
Ehrenrates aus ihren Reihen. Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten
innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 22 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer haben gemeinsam die
Kassenführung zu prüfen und das Ergebnis in einem Bericht festzulegen,
Wiederwahl ist zulässig, doch muss jedes Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt
werden.

 

§ 23 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung
ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt
unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter schriftlich
bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

Sämtlich Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmungen sind öffentlich durch Handaufheben. Die Abstimmungen sind
geheim durchzuführen, wenn es von einem der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beantragt wird.

Über sämtliche Versammlungen der Vereinsorgane ist ein Protokoll zu führen, welches von dem
Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss
Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und die
Abstimmungsergebnisse enthalten.

 

§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 2/3 - Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über Vereinsauflösung eine Mehrheit
von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 3/4 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung
über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder, so
ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.

 

§ 25 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung ermächtigt, erforderliche Veränderungen und
Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, soweit das zur Eintragung in das
Vereinsregister erforderlich ist.

 

§ 26 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände
sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch
hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger
Verbindlichkeiten an die Stadt Twistringen, die es für den Sport weiter zu
verwenden und es möglichst einem eventuell neu gegründeten Sportverein Mörsen
oder Scharrendorf zur sofortigen Benutzung zur Verfügung zu stellen hat. Über
eine vorläufige Übergabe an die Stadt Twistringen ist ein besonderes
Übergabeprotokoll zu fertigen.

 

§ 27 Geschäftjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

§ 28 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Syke in Kraft. Die unter dem
01.01.1977 eingetragene Satzung tritt am gleichen Tage außer Kraft.

Mörsen, den 09.07.2004

Gez..:       Günter Nobis

                Norbert Brunkhorst

                Andreas Siegmann

                Alfred Schütte

                Brigitte Nobis-Meyer

                Ingo Bavendiek

                Dieter Horstmann